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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Nächstenliebe“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Sitz des Vereins ist München.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck soziale Einrichtungen in München zu gründen und zu betreiben.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Jugend- und Altenhilfe,
- von Kunst und Kultur,
- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe,
- des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
- der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler und Behinderte, sowie Hilfe für Opfer von Straftaten,
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
- die Förderung der Kriminalprävention,
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,
- sowie mildtätiger Zwecke.
- Die gemeinnützigen Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- Betreuungsangebote, Nachhilfe und Gruppen für Kinder und Jugendliche; Seniorengesprächskreise und sonstige Angebote für Senioren, wie Besuchsdienst, Bastelgruppen und Unterhaltungsveranstaltungen;
- Bildungs- und Kulturangebote; Konzerte, Ausstellungen, Gruppenangebote zur Kreativitätsentfaltung;
- Sprachkurse; Musikunterricht; übergangsweise Unterkunft, insbesondere für ausländische oder neu zugezogene Studenten;
- Hilfen für Asylbewerber durch Ausländerberatung und Integrationskurse; Therapiegruppen für Opfer von Straftaten.
- Förderung der Kommunikation und des Verständnisses zwischen Menschen unterschiedlicher nationaler Herkunft, verschiedener kultureller Verhaltens- und Kommunikationsstile.
- Der Verein soll als Beratungs- und Anlaufstelle für Jugendliche, Heranwachsende, Eltern und alle im sozialen Umfeld tätigen Personen und Institutionen dienen, um in Krisensituationen Beistand und Hilfe zu leisten. Somit soll eine fortschreitende Kriminalisierung der Jugendlichen vermieden werden.
- Der mildtätige Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die finanzielle Förderung von Hilfsprojekten für bedürftige Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind (z.B. Bildung von betreuten Wohngemeinschaften für ausschließlich bedürftige Personen, wie Obdachlose und Drogenabhängige sowie durch Betreuung im Krankheitsfall, Telefonseelsorge, Mutter-Kind-Gruppen und seelsorgerliche Betreuung;
- die direkte finanzielle Unterstützung der unter a. genannten Personen.
- Der Verein wird auch als Förderkörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig. Er beschafft Mittel und leitet diese an steuerbegünstigte inländische oder ausländische Körperschaften zweckgebunden für die Förderung der oben genannten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke weiter.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Mittel des Vereins
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, zweckgebundenen und sonstigen Zuwendungen und Einnahmen. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Zwecke auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten.
- Alle Einnahmen – mit Ausnahme der zweckgebundenen Zuwendungen – stehen dem Verein insgesamt zur Verfügung. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Sollen ordentliche Mitglieder des Vereins oder Mitglieder der Organe des Vereins für die Ausübung genau zu definierender Tätigkeiten angestellt oder ihre Tätigkeit in anderer Form entlohnt bekommen, so ist hierfür der Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrags erforderlich.
§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft
- Ein Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode des Mitgliedes,
- bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin (Hauptamtliche oder ehrenamtlich) wird automatisch, solange er/sie einer Tätigkeit in einem vom Verein Nächstenliebe e.V. getragenen Einrichtung nachgeht, Mitglied des Vereins. Diese Mitglieder (hauptamtliche oder ehrenamtlich Mitarbeiter) haben aber kein Rederecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt. Anschriftenänderungen haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Mitglieder sind verpflichtet, ihre jeweilige aktuelle Post – und E-Mail-Adresse anzugeben und erklären sich mit der Bekanntgabe zur Entlastung der Vereinsverwaltung damit einverstanden, dass alle den Verein betreffenden Vorgänge, ihnen auf diesen Wegen wirksam zugesandt werden können.
§ 6 Fördernde Mitgliedschaft
- Ein Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Fördermitgliedschaft endet
- mit dem Tode des Mitgliedes,
- bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Fördermitglied des Vorstands.
- Ein Fördermitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Fördermitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Fördermitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Über die Fördermitglieder wird ein Verzeichnis geführt. Anschriftenänderungen haben die Fördermitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Fördermitglieder sind verpflichtet, ihre jeweilige aktuelle Post – und E-Mail-Adresse anzugeben und erklären sich mit der Bekanntgabe zur Entlastung der Vereinsverwaltung damit einverstanden, dass alle den Verein betreffenden Vorgänge, ihnen auf diesen Wegen wirksam zugesandt werden können.
- Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Anmahnung unentschuldigt keinen Beitrag geleistet hat und auch in sonstiger Weise den Verein nicht unterstützt.
Ein Fördermitglied ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Es hat aber kein Stimmrecht an den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
- Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags für ordentliche und fördernde Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass von den ordentlichen Mitgliedern kein Mitgliedsbeitrag zu erheben ist.
§ 8 Organe
Mitgliederversammlung und Vorstand sind die Organe des Vereins. Zusätzlich kann ein Beirat ernannt werden.
Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht wahlweise aus bis zu sechs Vorstandsmitgliedern, welche den Verein i. S. d. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.
- Die Mitglieder des Vorstandes haften, soweit sie ehrenamtlich tätig sind oder nur eine Vergütung bis zur Höhe des im § 3 Nr. 26a EStG jeweils aktuell genannten jährlichen Freibetrages erhalten, über den § 31a BGB hinaus nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der gesamte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederholte Wahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung benennen. Die Mitgliederversammlung wählt für die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied.
- Beschlüsse des Vorstands werden durch die Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand beruft und entlässt den Beirat.
- Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen.
§ 10 Beirat
Im Beirat des Vereines wirken Vertreter*innen gesellschaftlicher Gruppen und Institutionen mit, die zur Verwirklichung der Vereinsziele beitragen. Der Beirat berät und kooperiert bei der Umsetzung der Vereinsprojekte, spricht Empfehlungen aus und wirbt für die Unterstützung des Vereines.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung,
- Beschlussfassung über die Schwerpunkte der Arbeit,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr,
- Einsetzung einer Leitung (Leiter/in oder Leitungsteam) für die Durchführung der Aufgaben des Vereins sowie Abschluss und Kündigung entsprechender Anstellungsverträge,
- Erstellung einer Geschäftsanweisung für die Leitung,
- Beratung der Leitung in konzeptionellen, finanziellen und organisatorischen Fragen,
- Beratung der Leitung bei der Personalplanung und
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
§ 12 Vergütungen
- Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 13 Die Leitung
- Die Leitung wird vom Vorstand eingesetzt.
- Die Leitung führt die Geschäfte des Vereins. Sie ist dem Zweck der Satzung verpflichtet. Ihr Verhältnis zum Vorstand wird durch eine Geschäftsanweisung geregelt.
- Unbeschadet der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder gem. § 11 Buchstabe d vertritt die Leitung den Verein im laufenden Geschäftsverkehr.
- Darüber hinaus hat die Leitung folgende Aufgaben:
- Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung, soweit diese Gremien im Einzelfall keine abweichenden Entscheidungen treffen,
- regelmäßige Information des Vorstands über die Lage des Vereins sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben des Vereins,
- Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsplans und Anfertigung des jährlichen Geschäftsberichts und
- Abschluss von Verträgen aller Art in dem in der Geschäftsanweisung festgelegten Rahmen.
- Vorlagen der Leitung an die Mitgliederversammlung sind vorher dem Vorstand vorzutragen.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung der ordentlichen Mitglieder erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung. Einberufung und Leitung erfolgen durch den Vorstand. Eine Mitgliederversammlung findet auch statt, wenn die Belange des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Mitgliederversammlung beantragen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresplanung entgegen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- bei Bedarf einen oder mehrere Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
- Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung des Vereines
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.
- Anträge zur Tagesordnung sind mit einer kurzen Begründung spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand in Textform einzureichen.
- Zur Änderung der Satzung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder sowie eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine, binnen zwei Monaten einzuberufende, neue Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das allen ordentlichen Mitgliedern unabhängig von ihrer Teilnahme zeitnah nach der Versammlung mitzuteilen ist.
§ 14a Die Beschlussfassung bei der virtuellen Mitgliederversammlung
- Die virtuelle Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Online bzw. durch Stimmübertragung vertretenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Von jeder virtuellen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das allen ordentlichen Mitgliedern unabhängig von ihrer Teilnahme zeitnah nach der Versammlung mitzuteilen ist.
- Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.
- Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
§ 15 Protokolle
Über die Sitzungen der Organe des Vereins werden Protokolle geführt, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.
§ 16 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Jugendhilfe in München zu.
- Die Anfallsberechtigten werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 17 Satzungsänderungen auf Anregung oder Aufforderung
Satzungsänderungen, die das Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister, oder das Finanzamt für Körperschaften zum Erhalt der Eintragungsfähigkeit und der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit für erforderlich hält, kann der Vorstand von sich aus vornehmen; er wird die nächste Mitgliederversammlung hierüber informieren.
Satzung des Vereins Nächstenliebe e.V. Stand 01.02.2024